Gesetz über das Informationsmanagement in der öffentlichen Verwaltung 906/2019, Abschnitt 28
Beschreibung zur Umsetzung der Offenlegung von Dokumenten
Um den Grundsatz der Offenheit umzusetzen, muss die Informationsmanagementeinheit eine Beschreibung der von ihr verwalteten Informationsressourcen und Datensätze führen.
Die Beschreibung muss folgende Informationen enthalten:
- Informationssysteme, die Informationen aus dem Fallregister oder dem Informationsmanagement von Diensten enthalten;
- die Behörde, die über die Bereitstellung von Informationen in einem Register oder Informationssystem entscheidet, und ihre Kontaktdaten für die Einreichung eines Antrags auf Zugang zu Informationen;
- der in Informationssystemen enthaltenen Daten nach Datengruppen;
- Suchmaschinen, die es ermöglichen, technisch nach Dokumenten im Aktenregister oder in den Informationssystemen der Behörde zu suchen;
- über die Verfügbarkeit von Datenmaterialien offen über eine technische Schnittstelle.
Die Informationsmanagementeinheit muss die in Unterabschnitt 1 genannte Beschreibung im öffentlichen Informationsnetz veröffentlichen, sofern die in der Beschreibung enthaltenen Informationen nicht vertraulich sind.